Weisungsrechte“ und „tatsächliche Eingliederung“ sind maßgebliche Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder eine Tätigkeit aus Basis eines Werkvertrages vorliegt.

Mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Dezember 2011 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen deutlich verschärft. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat durch eine Reihe von seither ergangenen Urteilen die gesetzlichen Vorgaben weiter konkretisiert.

So hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) anlässlich einer jüngeren Entscheidung abzugrenzen, unter welchen Voraussetzungen die bei einem Unternehmen angestellten Mitarbeiter, die tatsächlich bei einem dritten Unternehmen eingesetzt werden, ihre Leistung als Leiharbeitnehmer oder als Erfüllungsgehilfen ihres Arbeitgebers im Rahmen eines Werkvertrages erbringen.

In dem entschiedenen Fall führte der Arbeitgeber aufgrund eines „Werkvertrages“ Verpackungsarbeiten bei einem Kundenunternehmen aus und setzte hierfür eigene Mitarbeiter in diesem Kundenunternehmen ein. Die Verpackungsarbeiten erfolgten überwiegend auf Basis von Anweisungen, die der Vorarbeiter des Kundenunternehmens an das Arbeitgeberunternehmen erteilte und die von diesem anschließend an dessen Mitarbeiter weitergegeben wurden. Zudem arbeiteten die entsandten Mitarbeiter regelmäßig auch mit Mitarbeitern des Kundenunternehmens zusammen, wurden von diesen kontrolliert und erhielten regelmäßig auch direkte Arbeitsanweisungen durch die Mitarbeiter des Kundenunternehmens.

Das LAG kam zu der Entscheidung, dass tatsächlich kein Werkvertrag, sondern ein verdeckter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen den Unternehmen besteht, da die entsandten Mitarbeiter in die betriebliche Organisation des Kundenunternehmens eingebunden waren und das Arbeitgeberdirektionsrecht zumindest zum Teil auch durch Mitarbeiter des Kundenunternehmens wahrgenommen wurde. Nach Überzeugung des LAG sind diese beiden Kriterien entscheidend für die  Beurteilung der Frage, ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag vorliegt. Liegen die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung danach vor, setzt dies zwingend das Bestehen einer Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung voraus und führt zugunsten des Arbeitnehmers u.a. auch zu dem Recht, genauso bezahlt zu werden wie die Stammmitarbeiter des Entleiherbetriebes.

 

LAG Berlin-Brandenburg; Urteil v. 12.12.2012; Az.: 15 Sa 1217/12


Bei Fragen zur dem zuvor geschilderten Fall ober bei Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung steht Ihnen Rechtsanwalt Ritter gerne zur Verfügung.