Unzureichende Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers können zur ordentlichen Kündigung berechtigen und begründen je nach Einzelfall keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Das im Jahre 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Menschen aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass es keine Benachteiligung wegen der ethischen Herkunft eines Arbeitnehmers darstellt, wenn ein Arbeitgeber ihn mangels der für den Arbeitsplatz erforderlichen Deutschkenntnisse nicht einstellt oder gar ein bestehendes Arbeitsverhältnis personenbedingt kündigt.

Bedeutung hat das Urteil insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitnehmer beispielsweise schriftliche Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers oder schriftlich abgefasste Pflegedokumentationen nicht verstehen und die Anforderungen des Arbeitsplatzes somit nicht erfüllen kann.

Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass unzureichende Deutschkenntnisse kein Kennzeichen einer ethischen Zugehörigkeit seinen, da es grundsätzlich auch ausländischen Arbeitnehmern möglich sei die für eine Arbeitstätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu erlernen. Gerade dies hatte der Arbeitsnehmer in dem zugrunde liegenden Fall jedoch nachhaltig abgelehnt, obgleich der Arbeitgeber ihn mehrfach zu entsprechenden Schulungsmaßnahmen aufforderte. Aufgrund dieser ausdrücklichen Verweigerung sei vor Ausspruch der Kündigung auch keine Abmahnung erforderlich und eine personenbedingte Kündigung zulässig gewesen.

BAG Urteil v. 28.01.2010; Az.: 2 AZR 764/08