Vertraglich vereinbarte Altersgrenze ist bei Pflegehilfskräften zulässig
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen Klauseln vor, nach denen das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gerade bei Tarifbindung wird im Arbeitsvertrag meist nur pauschal auf die Anwendung des Tarifvertrages verwiesen ohne noch einmal gesondert auf die Altersbefristung hinzuweisen oder diese sogar sinngemäß im Arbeitsvertrag zu zitieren.
Problematisch können derartige Verweise jedoch insbesondere bei Verträgen werden, die nach dem 01.01.2001 und somit nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geschlossen wurden, denn nach diesem Gesetz bedürfen Vertragsbefristungen zum einen der Schriftform und zum anderen eines sachlichen Grundes.