Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt „Zweiten Weg“ – kirchliche Unternehmen können Streiks auch in Tarifverträgen ausschließen
Das Grundgesetz gewährt Kirchen in Verbindung mit ergänzenden Regelungen aus der Weimarer Reichsverfassung einen Sonderstatus und ein darauf basierendes Selbstbestimmungsrecht. Dieses schließt im Regelfall Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks aus. Das BAG hatte im Rahmen einer aktuellen Entscheidung zu beurteilen, ob diese Sonderstellung auch heute noch Bestand hat.