Ein Unfall während der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind stets dann eintrittspflichtig, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit eine Verletzung erleidet oder sogar tödlich verunglückt.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt neben der eigentlichen Arbeit auch Sondertätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Arbeit stehen, wie z.B. Betriebssport, Betriebsfeiern, Betriebsauflüge sowie die direkte Fahrt vom Wohnort an den Arbeitsplatz und der direkte Weg zurück zur Wohnung. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind hingegen Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind sowie absichtlich herbeigeführte Verletzungen.