Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind stets dann eintrittspflichtig, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit eine Verletzung erleidet oder sogar tödlich verunglückt.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt neben der eigentlichen Arbeit auch Sondertätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Arbeit stehen, wie z.B. Betriebssport, Betriebsfeiern, Betriebsauflüge sowie die direkte Fahrt vom Wohnort an den Arbeitsplatz und der direkte Weg zurück zur Wohnung. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind hingegen Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind sowie absichtlich herbeigeführte Verletzungen.
Das Sozialgericht Berlin hatte unlängst zu beurteilen, ob auch die Raucherpause sowie der Hin- und Rückweg zum Raucherbereich mitversichert sind. In dem entschiedenen Fall stieß eine Pflegehelferin auf dem Rückweg von ihrer Raucherpause zurück an ihren eigentlichen Arbeitsplatz mit dem Hausmeister des Arbeitgebers zusammen. Diesem entglitt ein Wassereimer, der zu Boden fiel, was wiederum zum Ausrutschen der Pflegehelferin führte, die sich einen Arm brach. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, da sie den identischen Weg täglich mehrfach auch im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Arbeit gehen würde und es insoweit reiner Zufall sei, dass es gerade im Anschluss an die Raucherpause zum Unfall gekommen ist.
Das Gericht lehnte einen Arbeitsunfall und damit eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft dennoch ab, da es an dem für einen Arbeitsunfall erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt. Anders als bei dem Weg in die Mittagspause, die der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient, ist Rauchen eine rein private Tätigkeit, die nur den Konsum von Genussmitteln bezweckt und damit nicht betrieblich veranlasst ist.
Urteil des SG Berlin vom 23.01.2013, Az.: S 68 U 577/12