Frist zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei nicht erkrankten Arbeitnehmern

Bereits in der Newsletter-Ausgabe Januar 2012 berichteten wir über die geänderte Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern.

Das BAG hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung diese Rechtsprechung nunmehr konsequent weiterentwickelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch bei nicht erkrankten Arbeitnehmern der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs am Jahresende nicht verjährt.

In dem entschiedenen Fall endete das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008, wobei der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Resturlaub nicht im Jahr 2008, sondern erst im Januar 2009 und somit nach dem Jahreswechsel geltend machte.

Während dies nach der früheren Rechtsprechung des BAG zu einem Verfall des Abgeltungsanspruchs geführt hätte, vertritt das BAG nunmehr die Auffassung, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Jahreswechsel noch berechtigterweise eine Urlaubsabgeltung beanspruchen kann. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Urlaubsabgeltung künftig generell nicht mehr der Verfallsfrist des Bundesurlaubsgesetzes (31.12.) unterliegt mit der Folge, dass Arbeitnehmer auch im Folgejahr noch eine Abgeltung verlangen können.

Das BAG hat damit die von ihm selbst entwickelte und über lange Jahre aufrechterhaltene so genannte „Surrogatstheorie“ endgültig aufgegeben, da diese sich nicht mit der höherrangigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbaren lässt. Die nunmehr vorgenommene Ausweitung auf nicht erkrankte Arbeitnehmer wird durch das BAG damit begründet, dass keine sachlichen Gründe dafür bestehen, warum ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Verfallsfristen für nicht genommenen Urlaub anders behandelt werden müsste als ein erkrankter Arbeitnehmer.

BAG Urteil v. 19.06.2012; Az.: 9 AZR 652/10