Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) liegt vor, wenn ein ganzer Betrieb oder zumindest ein Betriebsteil - der eine selbstständige organisatorische Einheit bilden muss - aufgrund eines Rechtsgeschäfts an einen neuen Inhaber übergeht. Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen tritt der Erwerber des Betriebs/Betriebsteils in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten ein, die mit dem Betrieb oder Betriebsteil verbunden sind. So gehen auch alle Mitarbeiter und die mit ihnen geschlossenen Arbeitsverträge kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über und bestehenden mit diesen fort. Etwaige tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen bestehen ebenso zwischen Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber fort. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur dann, wenn bei dem neuen Arbeitgeber bereits eine inhaltlich vergleichbare Betriebsvereinbarung oder eine vergleichbare tarifvertragliche Regelung Anwendung findet. Ist dies der Fall, dann ersetzt die beim neuen Arbeitgeber bestehende Regelung die beim früheren Arbeitgeber bestehende Regelung.
Arbeitgeber müssen bei der Durchführung eines Betriebsübergangs eine Reihe von Dingen beachten, um diesen ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu gehört beispielsweise die schriftliche Information der Mitarbeiter über die Hintergründe und Folgen des Betriebsübergangs (Zeitpunkt des Betriebsübergangs; Grund des Betriebsübergangs; wirtschaftliche, rechtliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen). Aus Arbeitgebersicht ist hier besondere Sorgfalt geboten, denn die Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber innerhalb eines Monats widersprechen. Diese Monatsfrist beginnt aber erst nach der zuvor genannten Informations durch den Erwerber und den Veräußerer zu laufen. Da eine Kündigung von Arbeitnehmern aus Anlass des Betriebsübergangs gesetzlich verboten ist, bestehen die Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen fort. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung aus sonstigen Gründen auch während eines laufenden Betriebsübergangs zulässig bleibt.
Die Monatsfrist gemäß § 613a BGB ist für die Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung. Widersprechen sie nämlich dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so führt dies zwar dazu, dass der Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber zunächst fortbesteht. Dieser kann jedoch anschließend häufig aus betriebsbedingten Gründen kündigen, da nach dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils einer Weiterbeschäftigung des widersprechenden Arbeitnehmers meist nicht mehr möglich ist, denn dessen Arbeitsplatz ist auf den Betriebserwerber übergegangen und somit beim Betriebsveräußerer entfallen.