Gesetzliche Kündigungsfristen
Bei Ausspruch einer Kündigung sind neben anderen Voraussetzungen insbesondere die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Dabei muss zunächst zwischen dem Zeitpunkt bis zu dem die Kündigung beim Vertragspartner eingegangen sein muss, der eigentlichen Kündigungsfrist - also der Dauer zwischen dem Eingang der Kündigung beim Vertragspartner und den tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses - und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung - also dem Zeitpunkt in dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet - unterschieden werden.
Gemäß § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung (vorbehaltlich einer Kündigungsschutzklage) Wirksamkeit entfaltet. Vor diesem Zeitpunkt muss die jeweils anwendbare Kündigungsfrist abgelaufen sein. Diese beträgt üblicherweise vier Wochen. Mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich diese vierwöchige Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf bis zu sieben Monate (bei mindestens 20jähriger Betriebszugehörigkeit), während es für den Arbeitnehmer bei der 4-wöchichgen gesetzlichen Kündigungsfrist bleibt. Bei der Berechnung bleibt eine etwaige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vor dessen 25. Lebensjahr außer Betracht. Dementsprechend muss die Kündigung so rechtzeitig abgesandt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vollständig vor dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (15. oder Monatsende) abgelaufen ist. Entscheidend ist dabei auch, dass die Kündigungsfrist erst zu laufen beginnt, nachdem das Kündigungsschreiben beim Vertragspartner eingegangen ist – dementsprechend ist eine großzügig bemessene Postlaufzeit ggf. ergänzend zu beachten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann nur einzelvertraglich verlängert werden, wobei die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger ausfallen darf als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer übertrieben lange Kündigungsfristen beachten muss, während sich der Arbeitgeber sehr schnell vom Arbeitnehmer trennen kann.
Neben diesen gesetzlichen Kündigungsfristen finden gegebenenfalls ergänzend besondere Kündigungsschutzvorschriften Anwendung.
Von besonderer Bedeutung ist zudem ggf. auch, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart werden kann, innerhalb derer beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, ohne dass die eingangs erläuterten Kündigungszeitpunkte (15. oder Monatsende) zu beachten sind.