Paragraphenzeichen als Symbol für Gerichturteil oder Rechttipp Freiwilligkeitsvorbehalt – Schutz gegen betriebliche Übung. Rechtsanwalt aus Hannover klärt auf


Was bedeutet "Freiwilligkeitsvorbehalt"?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der der Arbeitgeber sich vorbehält, bestimmte Leistungen – z. B. Weihnachtsgeld oder Boni – freiwillig zu gewähren, also ohne Verpflichtung zur Wiederholung in der Zukunft.


Was ist das Ziel eines Freiwilligkeitsvorbehalts?

Der Arbeitgeber will vermeiden, dass aus wiederholten Sonderzahlungen ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht – Stichwort: „betriebliche Übung“.


Betriebliche Übung – was ist das?

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos eine Leistung (z.B. Weihnachtsgeld) gewährt. Dann kann der Arbeitnehmer auf die künftige Zahlung vertrauen – selbst wenn sie nicht schriftlich zugesagt wurde.

Beispiel:

Ein Unternehmen zahlt drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld, ohne schriftlichen Vorbehalt. Im vierten Jahr stellt es die Zahlung ein. Der Arbeitnehmer kann nun auf Fortzahlung bestehen, da sich eine „betriebliche Übung“ gebildet hat.


Wie verhindert man das Entstehen einer betrieblichen Übung?

Durch klar formulierte Klauseln im Arbeitsvertrag oder der Gehaltsmitteilung: „Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“


Achtung:

Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und eindeutig sein.

Mischklauseln (z.B. "freiwillig, aber unter Vorbehalt") sind oft unwirksam.

 

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer:

  • Prüfen Sie, ob in Ihrer Abrechnung, in einem Begleitschreiben oder im Arbeitsvertrag Vorbehalte enthalten sind.
  • Bei wiederholter Zahlung ohne Vorbehalt kann ein Anspruch bestehen – lassen Sie sich rechtlich beraten.


Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:

  • Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen "Bonus" gewähren wollen, zu dem sie eigentlich nicht verpflichtet sind, sollten sie sich vor Gewährung beraten lassen, wie sie eine Betriebliche Übrung verhindern.
  • Arbeitgeber sollten auch bei späteren Bonusleistungen darauf achten, kann keine Betriebliche Übung entsteht.
  • Soweit Arbeitgeber eine Bnousleistung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verknüpfen, sollte sie dafür Sorge tragen, dass sie im Streitfall beweisen können, dass sie den Mitarbeiter über die Freiwilligkeit informiert haben.


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