Personenbedingte Kündigung – Wenn es "einfach nicht mehr geht". Anwalt aus Hannover klärt auf
Die personenbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei braucht kein Verschulden des Arbeitnehmers vorzuliegen.
Mögliche Fallgruppen
- Langandauernde oder wiederholte Erkrankung
- Fehlende Arbeitserlaubnis
- Verlust der Fahrerlaubnis (z. B. bei Berufskraftfahrern)
- Haftstrafen, die eine Arbeitsausübung unmöglich machen
Beispiel:
Ein Berufskraftfahrer verliert aufgrund eines Alkohol-Delikts dauerhaft seinen Führerschein. Da der Führerschein für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist, wird ihm personenbedingt gekündigt.
Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung
- Negative Prognose: Es ist nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in absehbarer Zeit wieder erbringen kann.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: z. B. durch Fehlzeiten, Produktionsausfall, erhebliche finanzielle Mehrbelastungen oder Störung des Betriebsablaufs.
- Interessenabwägung: Ist die Kündigung verhältnismäßig?
- Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit: Prüfung von Umsetzungs- oder Umschulungsmöglichkei
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Bei Krankheit muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Arbeitnehmer bei der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit unterstützen kann (z.B. leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes). Ein unterlassenes BEM kann die Kündigung angreifbar machen.
Handlungsempfehlungen:
➡️ Prüfen Sie die Gesundheitsprognose mit Hilfe Ihres Arztes oder eines Gutachtens.
➡️ Erkundigen Sie sich, ob ein arbeitsplatzbezogenes BEM-Verfahren stattgefunden hat.
➡️ Lassen Sie die Kündigung auf Formfehler und Verhältnismäßigkeit prüfen.
Frist zur Klage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
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