Die Nicht-Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrag nach dessen Ende stellt für ein Mitglied des Betriebsrats stellt nicht automatisch eine Benachteiligung wegen dessen Amtsübernahme dar.
Ein Arbeitnehmer war seit 2021 befristet bei einem Logistikunternehmen beschäftigt. 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Sein Vertrag lief im Februar 2023 aus.
Von insgesamt 19 befristet Beschäftigten übernahm der Arbeitgeber 16 unbefristet – drei erhielten keine Entfristung, darunter das Betriebsratsmitglied.
Der betroffene Arbeitnehmer klagte und machte geltend:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab.
Bereits im Jahr 2014 entschied das BAG über einen ähnlich gelagerten Fall. Dort war die Faktenlage jedoch in Teilen anders:
Im Jahr 2014 (BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12) war die Ausgangslage besonders eindeutig: Alle vergleichbaren befristet Beschäftigten wurden nach Vertragsende unbefristet übernommen – mit der einzigen Ausnahme des Betriebsratsmitglieds. Dieses Alleinstellungsmerkmal stellte für das Gericht ein starkes Indiz dafür dar, dass die Nichtübernahme wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt war. Damit griff die gesetzliche Beweislastregel des § 22 AGG: Der Arbeitgeber musste nachweisen, dass sachliche Gründe für die Entscheidung sprachen. Da ihm das nicht gelang, wurde eine Benachteiligung angenommen und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf unbefristete Übernahme zugesprochen.
Im Fall von 2025 (BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24) war die Lage deutlich weniger klar. Zwar wurden auch hier die meisten befristet Beschäftigten unbefristet übernommen, jedoch nicht alle – drei von insgesamt neunzehn erhielten keinen Folgevertrag, darunter das Betriebsratsmitglied. Das BAG wertete diese Situation nicht als hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung, weil der Kläger nicht der einzige Arbeitnehmer war, der nicht übernommen wurde. Anders gesagt: Die Tatsache, dass mehrere nicht übernommen wurden, schwächte den Verdacht, dass gerade die Betriebsratstätigkeit ausschlaggebend gewesen sein könnte. Deshalb kam es nicht zu einer Beweislastumkehr, und der Kläger blieb beweisfällig. Das Ergebnis war entsprechend: Kein Anspruch auf Entfristung.
✅ Für Arbeitnehmer/Betriebsratsmitglieder:
✅ Für Arbeitgeber:
Das BAG bleibt damit konsequent: Nur wenn das Betriebsratsamt nachweislich den Ausschlag gibt, liegt eine Diskriminierung vor.
BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 im Vergleich zu BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12
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