
Viele befristete Arbeitsverträge enthalten eine Probezeit. Arbeitnehmer fragen sich häufig, ob eine Probezeit bei kurzer Befristung überhaupt zulässig ist oder ob es eine feste Obergrenze gibt. Aus Sicht des Arbeitgebers besteht gerade auch bei befristeten Arbeitsverträgen ein Interesse daran, den Arbeitnehmer vorab auf seine Eignung zu prüfen, da er sich für die Dauer der Befristung u.U. an den Arbeitnehmer bindet, ohne sich von diesem durch Kündigung trennen zu können. Dabei überschreiten Arbeitgeber mitunter die Dauer einer noch angemessenen Probezeit, da sie ihr eigentlich berechtigtes Interesse dazu nutzen die Regeln des Kündigungsschutzes „auszuhebeln“.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Rahmen einer jüngeren Entscheidung mit diesem Spannungsverhältnis auseinandergesetzt und die Grenzen der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen näher konkretisiert.
Ein Arbeitnehmer war befristet eingestellt worden. Der Vertrag enthielt eine Probezeit, während der eine verkürzte Kündigungsfrist galt. Der Arbeitnehmer hielt diese Probezeit für unangemessen lang im Verhältnis zur Befristung.
Das BAG stellte im Rahmen seiner Entscheidung klar, dass es keine starre und eindeutig zulässige Höchstgrenze für die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt. Entscheidet ist vielmehr eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls, auf dessen Grundlage die Angemessenheit für das konkrete befristete Arbeitsverhältnis zu ermitteln ist. Maßgeblich sind insbesondere:
Das Gericht stellt aber auch fest, dass eine Probezeit ist nicht automatisch deshalb unwirksam, weil der Arbeitsvertrag befristet ist. Eine Probezeit ist damit sehr wohl zulässig, sofern sie angemessen lang ist.
Vor diesen Hintergrund stellt sich die Frage, was das BAG unter „angemessen“ versteht. Das Gericht dazu unter anderem aus, dass es darauf ankommt,
Tendenziell gilt jedoch die „Faustregel“, dass die Anforderungen an die Probezeit steigen, je kürzer die Befristungsdauer ausfällt.
Arbeitgebern ist daher zu raten, dass sie:
Eine unangemessen lange Probezeit kann dazu führen, dass die für die Probezeit vereinbarten verkürzten Kündigungsfristen unwirksam ist. Dies hat schlimmstenfalls zu Folge, dass die Kündigung in ihrer Gesamtheit unwirksam ist. Kündigungsklauseln können jedoch so ausgestaltet werden, dass im Falle einer unwirksamen Probezeitkündigung zumindest eine normale Kündigung greift.
Arbeitnehmer sollten prüfen lassen:
Das BAG schafft Flexibilität, aber auch Grenzen. Probezeiten in befristeten Verträgen bleiben zulässig – müssen jedoch fair und sachlich gerechtfertigt sein.
BAG, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24
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