Unternehmen berichten zuweilen auf ihren Internetpräsenzen über betriebliche Veranstaltungen und nennen in diesem Zusammenhang die Namen von Mitarbeitern, die diese mitgestaltet haben oder sie veröffentlichen Fotos der Veranstaltung, auf denen der jeweilige Mitarbeiter abgebildet ist. Ferner werden häufig auch Namen oder Fotos von Ansprechpartnern genannt, die innerhalb des Unternehmens für bestimmte Aufgaben zuständig sind.
Scheiden die genannten oder abgebildeten Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Unternehmen aus, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Fotos oder Namensnennungen zu löschen, da der ehemalige Mitarbeiter anderenfalls in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann. Dies entschied das Landearbeitsgericht Hessen im Rahmen einer Entscheidung, der das Ausscheiden einer Rechtsanwältin aus einer Anwaltskanzlei zugrunde lag. Das Urteil dürfte für alle Unternehmen von praktischer Bedeutung sein. Eine andere Beurteilung des Sachverhalts kommt nur dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter auf einem Foto lediglich zufällig abgebildet ist und nicht das Hauptmotiv darstellt.
Urteil des LAG Hessen v. 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11
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