Erfordert ein Arbeitplatz bestimmte Sprachkenntnisse von dem Stelleninhaber, über die er aufgrund seiner muttersprachlichen Herkunft nicht oder in nicht ausreichendem Maße verfügt, so kann der Arbeitgeber den Stelleninhaber zur Teilnahme an einem außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Sprachkurs auffordern, den dieser ggf. sogar selbst zu bezahlen hat.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so berechtigt dies den Arbeitgeber im Einzelfall sogar zur Abmahnung, ohne damit den Arbeitnehmer wegen seiner ethnischen Herkunft zu diskriminieren und gegen das AGG zu verstoßen.
Zu dieser Entscheidung kamen das Bundesarbeitsgericht und die zuvor befassten Instanzgerichte im Rahmen eines Verfahrens, in dem eine seit 20 Jahren als Reinigungs- und Kassenkraft beschäftigte Kroatin von ihrem Arbeitgeber abgemahnt wurde, nachdem sie sich weigerte auf eigene Kosten an einem Deutschkurs teilzunehmen. Die Gerichte sahen in dem Begehren des Arbeitgebers einvernehmlich keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft und lehnten auch die von der Arbeitnehmerin geforderte Entschädigung in Höhe von 15.000 € als unbegründet ab.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Abmahnung im Einzelfall gegen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen kann, so dass diese Vertragswerke im Vorfeld geprüft werden müssten.
BAG Urteil v. 22.06.2011; 8 AZR 48/18