Elternzeit

Unter Elternzeit versteht man die unbezahlte Entbindung des Arbeitnehmers von dessen Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines in seinem Haushalt lebenden Kindes. Die Elternzeit unterscheidet sich damit vom Urlaubsanspruch, da während des Urlaubs Lohn oder Gehalt weiterhin an den Arbeitnehmer gezahlt werden und dieser zudem nur von relativ kurzer Dauer ist. Nach den Regelungen des Bundes Elternzeit- und Erziehungsgesetzes (BEEG) kann Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wobei der Anspruch bei mehreren Kindern für jedes einzelne Kind gesondert besteht. Zudem können bis zu 12 Monate des insgesamt 36 Monate umfassenden Anspruchs mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden, wobei die Übertragung höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zulässig ist.

Sofern Eltern die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen müssen, sie dies ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich mitteilen und sich zunächst verbindlich für einen Zeitraum von zwei Jahren auf Dauer und Zeitpunkt der Elternzeit festlegen. Von Bedeutung ist dabei, dass sich die Eltern die Elternzeit auch untereinander aufteilen können oder sogar gemeinsam den gesamten Zeitraum in Anspruch nehmen können. Eine spätere Verlängerung oder Änderung des Zeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer im Umfang von bis zu 30 Stunden erwerbstätig sein, wobei diese Tätigkeit sowohl bei ihrem Hauptarbeitgeber, auf selbstständiger Basis oder bei einem fremden Arbeitgeber möglich ist, sofern der Hauptarbeitgeber dem zustimmt.

Zudem können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Elternzeit auf eine Verringerung der Arbeitszeit verständigen. Ist dies nicht einvernehmlich möglich, so kann der Arbeitnehmer bis zu zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, sofern eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen erfüllt ist.

Nach Ende der Elternzeit kehrt der Arbeitnehmer zu den alten Konditionen und Bedingungen an seinen früheren Arbeitsplatz zurück. Die Bedingungen die während eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Elternzeit vereinbart wurden gelten also nur innerhalb dieses Übergangszeitraums und führen zu keiner dauerhaften Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages.