Freistellung

Eine Freistellungserklärung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, diesen für eine gewisse Dauer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu entbinden. Während eine einvernehmliche Entbindung von der Arbeitspflicht jederzeit möglich ist, kann eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber selbst dann nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen erfolgen, wenn dieser bereit ist, den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn weiterhin zu bezahlen. Üblicherweise wird eine solche Freistellung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärt, um eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz zu verhindern und somit mögliche hieraus resultierende Risiken für das Unternehmen auszuschließen.

Problematisch ist die einseitige Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn der Arbeitnehmer unter Umständen einen Beschäftigungsanspruch hat, der sich aus dem im Grundgesetz geregelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt. Die Rechtsprechung trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass der Arbeit auch die Funktion einer Selbstverwirklichung des Arbeitnehmers zukommt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ggf. verlangen kann, dass dieser ihn auch tatsächlich beschäftigt, sofern der Arbeitgeber kein Recht zur Freistellung des Arbeitnehmers hat.

Zulässig ist eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers damit üblicherweise dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung ausgesprochen wird, da das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis auf weiteres überwiegt. Dies kann sich ändern, wenn beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens das erstinstanzliche Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts fortsetzen möchte.