Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Unter einem Minijob, der auch als geringfügige Beschäftigung bekannt ist, versteht das Sozialgesetzbuch IV eine Tätigkeit, bei der der Beschäftigte im Monat regelmäßig nicht mehr als 450 € verdient (Entgeltgeringfügigkeit) oder die Beschäftigung im Kalenderjahr üblicherweise auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (Zeitgeringfügigkeit). Eine Zeitgeringfügigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Minijobber/geringfügig Beschäftigte normale Arbeitnehmer. D.h. ihnen stehen alle Rechte und Pflichten zu, die auch vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben. Der Arbeitgeber muss daher auch für sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, ihnen bezahlten Erholungsurlaub gewähren sowie die allgemeinen Kündigungsfristen und Kündigungsschutzvorschriften beachten.

Bis Ende 2012 waren diese Arbeitsverhältnisse sozialversicherungsfrei, wobei der Arbeitnehmer aktiv auf dieser Versicherungsfreiheit verzichten und eine Rentenversicherungspflicht begründen konnte. Seit dem 01.01.2013 gilt nunmehr das Gegenteil. Minijobs sind künftig Rentenversicherungspflichtig und 18,9 % des Lohns sind an die Rentenversicherung abzuführen. Dabei ist dieser Betrag mindesten für einen Lohn in Höhe von 175 € zu entrichten, selbst wenn der tatsächliche Verdienst geringer sein sollte. Von diesen 18,9% trägt der Arbeitgeber 15% und der Arbeitnehmer 3,9%. Künftig ist es für den Arbeitnehmer jedoch möglich, sich aktiv von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag ist beim jeweiligen Arbeitgeber zu stellen, der im Anschluss die Minijobzentrale informiert und ab diesem Zeitpunkt lediglich den pauschalen Arbeitgeberbetrag an die Rentenversicherung abführen muss. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer entsprechend zu informieren besteht zukünftig nicht mehr. Macht der Arbeitnehmer von seinem Befreiungsrecht Gebrauch, so bleibt er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden.

Altverträge, die vor dem 01.01.2013 geschlossen wurden, gelten unverändert fort, wobei die früher geltenden Verdienstgrenze von 400 € nicht überschritten werden darf. Wird bei Altverträgen der Verdienst auf 450 € erhöht, so gelten ab dem Zeitpunkt der Erhöhung die oben dargestellten Neuregelungen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Erhöhung verpflichtet sind, auch den Arbeitnehmeranteil an die Rentenversicherung abzuführen und dieser bei der Lohnzahlung entsprechend einbehalten werden muss.

Sofern Altverträge nicht angepasst werden, sind für das Arbeitsverhältnis keine Sozialabgaben zu entrichten. Zudem bestehen für Altfälle die nachfolgenden Regelungen:

Es bestehen Beitragspflichten in der Kranken- und Rentenversicherung, sofern es sich um einen Fall der Entgeltgeringfügigkeit handelt, während im Falle der Zeitgeringfügigkeit auch eine Beitragspflicht ausscheidet. Beiden Varianten gemeint ist, dass sie innerhalb der steuerrechtlichen Vorschriften steuerpflichtig sind. Bei einer Entgeltgeringfügigkeit sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch Pauschalen geregelt. Gleiches gilt für zu entrichtende Lohnsteuer und die Umlage zur Lohnfortzahlung etc.. In der Summe entstehen im Falle der Entgeltgeringfügigkeit Beitragspflichten in Höhe von maximal 31,08 % des Lohns, was bei 400,00 € einem Betrag von 124,32 € im Monat entspricht.

Übt ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern eine geringfügige Beschäftigung aus, so sind die Einkünfte aus den einzelnen Minijobs und die daraus erzielten Einkünfte zusammenzurechnen (§ 8 Abs. II SGB IV). Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer Hauptbeschäftigung und einer einzelnen entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber – hier bleiben die Einkünfte aus dem entgeltgeringfügigen Minijobunberücksichtigt.