Probezeit
Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt meist mit einer einleitenden Probezeit. Diese soll es Arbeitnehmer und Arbeitgeber ermöglichen, das Arbeitsverhältnis unkompliziert und schnell wieder zu beenden, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitsplatz nicht den Erwartungen der jeweils anderen Vertragspartei entsprechen. Um dem Arbeitnehmer eine vereinfachte Prüfung des Arbeitsplatzes und dem Arbeitgeber eine unkomplizierte Tauglichkeitsprüfung hinsichtlich des Arbeitnehmers zu ermöglichen, sieht das Gesetz im Fall einer wirksam vereinbarten Probezeit eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vor.
Im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses ist eine Probezeit zwingend vorgeschrieben, wobei das Gesetz eine Mindestdauer von einem Monat und eine Höchstdauer von vier Monaten vorsieht. Im regulären Arbeitsverhältnis - also außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses - kommt eine Probezeit nur aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder aufgrund eines einbezogenen Tarifvertrages zustande. Die Höchstdauer für eine Probezeit beträgt bei einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag maximal sechs Monate, wobei das Gesetz innerhalb dieser Zeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsieht. Bei besonderen Arbeitsverhältnissen kann von der zuvor genannten 6 monatigen Maximaldauer der Probezeit ggf. abgewichen werden.
Die zweiwöchige Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit stellt eine Sonderregelung dar und weicht von den sonstigen Kündigungsfristen, wie sie für das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit geltenden, ab. Innerhalb von Tarifverträgen kann von dieser zweiwöchigen Kündigungsfrist abgewichen werden. Über die Probezeitkündigung hinaus sieht lediglich die fristlosen/außerordentlichen Kündigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dauerhaft eine Möglichkeit zur kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, da dieses Kündigungsrecht von den Parteien nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.