Krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung stellt einem Unterfall der so genannten personenbedingte Kündigung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsagerichts (BAG) ist eine  krankheitsbedingte Kündigung zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dabei unterscheiden die Gerichte zwei Fallgruppen - nämlich die krankheitsbedingte Kündigung wegen einer lang anhaltenden Erkrankung des Arbeitnehmers sowie die krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen. Zur Frage der sozialen Rechtfertigung beider Fallgruppen hat das BAG eine so genannte dreistufige Prüfung entwickelt.

Auf der ersten Stufe bedarf es zunächst einer so genannten negativen Zukunftsprognose. Danach müssen aus Sicht des kündigenden Arbeitgebers objektive Tatsachen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Langzeiterkrankung auch künftig andauern wird oder aber dass es auch künftig zu weiteren Kurzzeiterkrankungen des Arbeitnehmers kommt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage ist insbesondere die Art der Erkrankung - also insbesondere die Frage ob es sich um eine Erkrankung handelt die in sich abgeschlossen und auskuriert ist, oder ob es sich andererseits um eine chronische oder nur schwer heilbare Erkrankung handelt.

Auf der zweiten Stufe ist erforderlich, dass die aus der Krankheit resultierenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt haben, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn es zur wiederholten Betriebsablaufstörungen oder unzumutbar hohen Entgeltfortzahlungskosten gekommen ist.

Schließlich erfolgt auf der dritten Stufe eine Interessenabwägung, bei der die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses den Interessen des Arbeitgebers an einer effizienten und wirtschaftlichen Betriebsführung gegenübergestellt werden. Dabei sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Von Bedeutung kann es hierbei zum Beispiel sein, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers auf die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Betrieb zurückzuführen ist und somit die konkrete Arbeit ursächlich für das Entstehen der Erkrankung war. Ebenfalls von Bedeutung können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers sowie dessen Familienstand und die daraus resultierenden Unterhaltspflichten sein.