Abmahnung
Bei einer Abmahnung handelt es sich um die arbeitsrechtliche Maßnahme eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung hinzuweisen. Der Arbeitgeber gibt durch die Abmahnung zu erkennen, dass er ein konkretes Verhalten des Arbeitnehmers missbilligt, dieses als Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages ansieht und für den Fall einer Wiederholung auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zieht. Im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung sind in der Regel eine oder mehrere Abmahnung erforderlich, da aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung nur als letztes Mittel einsetzen darf, um Verstößen seines Arbeitnehmers zu begegnen. Die Abmahnung stellt also eine Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung dar, so dass ihr in der arbeitsrechtlichen Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht einer der Hauptstreitpunkte regelmäßig darin, ob die ausgesprochene Abmahnung den Anforderungen gerecht wird, die seitens der Rechtsprechung gestellt werden. So besteht zum Beispiel einer der Hauptbestandteile einer Abmahnung darin, dass der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung möglichst genau beschreibt. Ferner muss er erläutern wie sich der Arbeitnehmer stattdessen hätte verhalten sollen und schließlich muss der Arbeitgeber der Warnfunktion einer Abmahnung gerecht werden, indem er unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zieht.
Der Unterschied zu einer Ermahnung besteht darin, dass der Arbeitgeber zwar auch bei dieser auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hinweist, arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Kündigung jedoch gerade nicht in Aussicht stellt. Die Abmahnung stellt also die Steigerung einer Ermahnung dar. Eine Ermahnung kommt somit meist bei leichten und eine Abmahnung bei schweren Verstößen oder im Wiederholungsfall in Betracht.
Zur Aussprache einer Abmahnung berechtigt sind in der Regel alle dienstvorgesetzten Mitarbeiter des betroffenen Arbeitnehmers, die auch zur Aussprache einer Kündigung berechtigt sind.
Dabei ist zu beachten, dass eine Abmahnung nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung ausgesprochen werden kann. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt vor Aussprache einer Abmahnung also zügig aufklären, wenn diese später wirksam sein soll.
Bei weiteren Pflichtverstöße ist der Arbeitgeber berechtigt weitere Abmahnung auszusprechen, wobei er beachten sollte von der Möglichkeit der Abmahnung nicht zu oft Gebrauch zu machen, da die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass bei häufigen Abmahnung eines ähnlichen Verhaltens die Warnfunktion der Abmahnung zunehmend verloren geht und der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit einer Kündigung zu rechnen braucht. Eine feste Regel zur maximal zulässigen Anzahl von Abmahnungen besteht nicht. Vielmehr hängt die Anzahl der erforderlichen beziehungsweise zulässigen Abmahnungen stets vom konkreten Einzelfall ab.
Abmahnungen verlieren ihre Wirkung, wenn sich der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum vertragstreu verhält und ihm keine weiteren, ähnlich gelagerten Pflichtverstöße vorzuwerfen sind. Nach welcher Zeitdauer eine Abmahnung ihre Wirksamkeit verliert, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei schweren Pflichtverstößen des Arbeitnehmers kann eine Abmahnung aber selbst nach einem Zeitraum von zwei Jahren noch Wirksamkeit entfalten.