Das Bundesarbeitgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Pflegeeinrichtung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten das 13. Monatsgehalt der Mitarbeiter absenken wollte. Dabei fanden auf Teile der Belegschaft die AVR-K Anwendung und auf die übrigen Mitarbeiter die Regelungen des BAT
Nachdem der Arbeitgeber für die dem AVR-K unterfallenden Mitarbeiter zusammen mit der arbeitsrechtlichen Kommission eine Anwendung der Notlagenregelung erwirkt hatte, wollte er im Folgejahr die dem BAT unterfallenden Mitarbeiter mit in die Absenkung einbeziehen. Ein Gespräch, in dem sämtliche BAT-Mitarbeiter anwesend waren, führte jedoch nicht zu dem vom Arbeitgeber gewünschten Ergebnis, mit der Folge, dass dieser die Mitarbeiter zusammen mit der Mitarbeitervertretung zu Einzelgesprächen einlud.
Eine der betroffenen Mitarbeiterinnen lehnte dieses Gespräch jedoch ab, woraufhin ihr der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilte.
Das Bundesarbeitsgericht vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass diese Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers zwar Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung umfasse sowie Anweisungen die sich auf Ordnung und Verhalten im Betrieb beziehen. Sofern die Einladung zum Personalgespräch jedoch ausschließlich Vertrags- oder Gehaltsverhandlungen zum Gegenstand hat - wie im entschiedenen Fall - sei dies nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Vielmehr führe die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit dazu, dass der Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden kann, ob er an Verhandlungen, die die Ausgestaltung seines Arbeitsvertrages betreffen, teilnehmen will oder nicht.
BAG Urteil v. 23.06.2009; Az.: 2 AZR 606/08