Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt Grundsatz, dass die dauerhafte Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine Arbeitnehmerüberlassung ausschließt.

Mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Ende 2011 hat der Gesetzgeber § 1 Absatz 1 AÜG um eine weitere Beschränkung ergänzt. Danach ist eine Arbeitnehmerüberlassung künftig nur noch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend an den Entleiher überlassen wird.

Das BAG stütze eines seiner aktuellen Urteile auf diese Norm. In dem entschiedenen Fall wollte ein Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einsetzen. Der im Unternehmen vorhandene Betriebsrat verweigerte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seine Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmerin. Der Arbeitgeber klagte auf Ersetzung der Zustimmung vor den Arbeitsgerichten und verlor. Das BAG stellt letztinstanzlich klar, dass die eingangs erwähnte Ergänzung des § 1 AÜG nicht lediglich einen „unverbindlichen Programmsatz“ darstellt, sondern die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern zwingend ausschließt. Ziel der Regelung ist der Schutz der Arbeitnehmer und die Vermeidung einer dauerhaften Spaltung der Belegschaft. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Betriebsrat seine Zustimmung zur dauerhaften Einstellung der Arbeitnehmerin daher verweigern.

 

BAG Urteil v. 10.07.2013; Az.: 7 ABR 91/11

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