Verfügt eine gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft über keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung, so kommt ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande

Bereits in unserem Kanzlei-Newsletter Juli 2011 berichteten wir über die zum 01.12.2011 in Kraft getretende Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese sieht u. a. vor, dass künftig auch solche Unternehmen einer Genehmigung gemäß § 1 AÜG bedürfen, die ihre Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht einem Entleiher zur Verfügung stellen.

Gemäß § 9 AÜG sind Arbeitsverhältnisse die über den 01.12.2011 hinaus ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung bestehen mit sofortiger Wirkung nichtig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils nunmehr entschieden, dass gemäß § 10 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt, auf das die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher vereinbarten Vertragsbedingungen Anwendung finden.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine gemeinnützige Gesellschaft Arbeitnehmer befristet einstellte und diese anschließend an das Jobcenter der ARGE verlieh. Nachdem der mit einem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsvertrag bei der gemeinnützigen Gesellschaft auslief, klagte dieser gegen die Beendigung und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, so dass abzuwarten bleibt, ob eine Überprüfung in der nächst höheren Instanz erfolgt und wie diese ggf. ausfällt.

LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.07.2012, Az.: 15 Sa 336/12

Sollten Sie Fragen in Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitnehmern oder der Wirksamkeit etwaiger alternativ geschlossener Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Ritter gerne zur Verfügung.