Wirksamkeit von Klauseln über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Fortbildungskosten führen immer wieder zu Streitigkeiten mit Arbeitnehmern, wenn diese die Schulung auf Kosten des Arbeitgebers besuchen und kurz nach Beendung des Lehrgangs das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine zusätzliche Brisanz erlangen diese Streitigkeiten, wenn die Kostentragung zwischen den Parteien durch eine schriftliche Lehrgangsvereinbarung geregelt wird und diese zumindest geeignet ist, auch bei Schulungen anderer Mitarbeiter verwendet zu werden, da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers dann um so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die besonders strengen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Rahmen einer jüngsten Entscheidung zu beurteilen, ob innerhalb einer solchen Lehrgangsvereinbarung eine Regelung zulässig ist, wonach der Mitarbeiter die Lehrgangskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Schulung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Nach Überzeugung des BAG hält eine solche Klausel einer gerichtlichen Überprüfung stand, da die vertragliche Regelung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schulung für den jeweiligen Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, was regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn er das Lehrgangswissen auch im Rahmen späterer Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern einsetzen und somit seinen „Marktwert“ als Arbeitnehmer erhöhen kann.

BAG Urteil v. 19.01.2011; Az.: 3 AZR 621/08


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