Speichert ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Dateien auf einem Firmencomputer und stehen diese Dateien in Verbindung mit den Aufgaben des Betriebsrats, so ist der Arbeitgeber selbst dann nicht berechtigt, Einsicht in diese Dateien zu nehmen, wenn durch die Einsichtnahme ein möglicher Arbeitszeitbetrug nachgewiesen werden soll.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete dies in einer jüngeren Entscheidung damit, dass das Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat sehr weit reichende Rechte einräumt, sich selbst zu organisieren und somit auch alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen eigenverantwortlich zu verwalten. An diesem Recht vermögen auch die Eigentumsverhältnisse an dem Computer nichts zu ändern, mit der Folge, dass dem Arbeitgeber ein Zugriff auf die Daten unabhängig vom Anlass nicht erlaubt ist.
Urteil des LAG Düsseldorf v. 07.03.2012; Az.: 4 TaBv 87/11 und 11/12