Arbeitgeber sind nicht verpflichtet dem Betriebsrat die für eine mehrstündige Betriebsversammlung entstandenen Bewirtungskosten zu erstatten

Wird auf Veranlassung des Betriebsrats eine Betriebsversammlung durchgeführt, die mehrere Stunden dauert, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Mitarbeiter in dieser Zeit zu verpflegen oder dem Betriebsrat die für eine Verpflegung entstandenen Kosten zu erstatten. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einer unlängst getroffenen Entscheidung.


In dem konkreten Sachverhalt dauerte die Betriebsversammlung etwa sieben Stunden. Der Betriebsrat vertrat dabei die Auffassung, dass die anwesenden 55 Mitarbeiter des Unternehmens dem umfassenden Bericht des Betriebsrats nicht hätten folgen können, wenn nicht ein Mindestmaß an Getränken und Verpflegung zur Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Betriebsrat verlangte von dem Arbeitgeber die verauslagten 40 € zurück und stützte dieses Begehren auf den in § 40 Betriebsverfassungsgesetz verankerten Aufwendungsersatzanspruch.


Das LAG lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, dass der Betriebsrat die Konzentrationsfähigkeit auch durch andere organisatorische Maßnahmen hätte gewährleisten können, so z.B. durch regelmäßige Pausen, in denen sich die Mitarbeiter eigenverantwortlich versorgen hätten können. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Mitarbeiter sich auch während der normalen Arbeitszeit selbst mit Essen und Getränken versorgen müssen, da dies Bestandteil der persönlichen Lebensführung sei. Während einer Betriebsversammlung könne nichts anderes gelten.


LAG Nürnberg, Urteil v. 25.04.2012, 4 TaBV 58/11