Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Nutzungsbedingungen für einen Firmenparkplatz ein Mitbestimmungsrecht zu

Einem Betriebsrat steht gemäß § 87 Absatz I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von firmeneigenen Parkplätzen zur Verfügung. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) anlässlich einer jüngeren Entscheidung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:


Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Mitarbeitern die Nutzung von zwei firmeneigenen Parkplätzen, von denen sich einer in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgebäude befand und der zweite nur durch einen längeren Fußmarsch oder mittels der vom Arbeitgeber angebotener Shuttlebusse zu erreichen war. Im Rahmen eines Schreibens legte der Arbeitgeber sodann fest, dass insbesondere die Geschäftsführung, leitende Angestellte sowie behinderte Mitarbeiter den näher am Betriebsgebäude befindlichen Parkplatz nutzen durften, während der überwiegende restliche Teil der Belegschaft den weiter entfernt gelegenen Parkplatz nutzen musste. Eine Beteiligung des Betriebsrats fand im Vorfeld nicht statt.

Das BAG sah in der Entscheidung ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats als gegeben an, da die Fragestellung nicht das mitbestimmungsfreie Arbeits-, sondern das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betrifft. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts ohne Bedeutung, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern freiwillig zur Verfügung gestellt wurden und dass der Arbeitgeber keinerlei arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingegangen war.

Losgelöst von dem konkreten Fall dürfte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch in solchen Fällen bestehen, in denen nicht für alle Mitarbeiter Parkplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind und daher die Nutzungsrechte geregelt werden sollen.

BAG Urteil v. 07.02.2012; Az.: 1 ABR 63/10