Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Schulungsveranstaltungen zu, die ihnen die Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht, im Bereich der Arbeitssicherheit sowie im Bereich der Unfallverhütung vermitteln. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf weiterführende Fortbildungsveranstaltungen, wenn ein aktueller oder in naher Zukunft aktueller, konkreter Anlass im Unternehmen die Annahme zulässt, dass weiterführende Kenntnisse des Betriebsrats zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Betriebsrat die Erfordernisse einer lediglich Grundlagen vermittelnden Veranstaltung in der Regel nicht näher begründen, selbst wenn das Ende der Betriebsratstätigkeit absehbar ist. Das Gericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf und fordert die Darlegung der Erforderlichkeit der Fortbildung nur noch für Veranstaltungen, die weiterführende Spezialkenntnisse vermitteln und deren konkrete Notwendigkeit daher durch den Betriebsrat zu belegen ist.
Von diesem Grundsatz bestehen lediglich zwei Ausnahmen:
Zum einen soll eine Begründung des Erfordernisses von Grundlagen vermittelnden Kenntnissen künftig auch dann erforderlich sein, wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bereits über entsprechende Kenntnisse verfügt oder verfügen müsste.
Zum anderen gilt dies auch dann, wenn die Fortbildung so nahe an dem Ende der Betriebsratstätigkeit liegt, dass der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits konkret absehen kann, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied diese Kenntnisse nicht mehr einsetzen kann.
Für diese zeitliche Nähe reichte dem BAG im zu entscheidenden Fall eine Resttätigkeit des Betriebsrats von etwa vier Monaten nicht aus, so dass eine Ablehnung nur bei noch zeitnäherem Tätigkeitsende zulässig sein dürfte
BAG Urteil v. 07.05.2008; Az.: 7 AZR 90/07