Das Landesarbeitsgericht Mainz hatte im Rahmen einer jüngeren Entscheidung zu beurteilen, ob auch Dienstanweisungen des Arbeitgebers, die private Telefonate des Mitarbeiters mit dessen eigenem Mobiltelefon verbieten, der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegen.
Das befasste Gericht hat diese Frage verneint, da das Arbeitsverhalten im oben genannten Sinn nicht betroffen sei. Anders als beispielsweise beim Radiohören während der Arbeit, verlange das Telefonieren eine aktive Handlung des Arbeitnehmers, die diesen unmittelbar von der eigentlichen Arbeit ablenke und somit dessen Leistungen beeinträchtige.
Ein Mitbestimmungsrecht ist danach nur gegeben, wenn es darum geht zu konkretisieren, wie die eigentliche Arbeit zu erfolgen hat. Demgegenüber scheidet eine Mitbestimmung aus, wenn geregelt werden soll, ob der einzelne Arbeitnehmer statt der vertraglich geschuldeten Arbeit auch anderen Tätigkeiten – insbesondere solchen privater Art – nachgehen darf.
Nach Auffassung des Gerichts führt ein nachträgliches Verbot auch nicht deshalb zu einer Beteiligung des Betriebsrats, weil der Arbeitgeber private Telefonate in der Vergangenheit geduldet habe.
LAG Mainz; Urteil v. 30.10.2009; Az.: 6 TaBV 33/09