Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs Aufgaben des Betriebsrats wahr, so stellt dies ein freiwilliges Privatvergnügen dar

In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß Urlaub erteilt worden. Nachdem sich herausstellte, dass in der fraglichen Zeit eine Betriebsratssitzung stattfinden sollte, kündigte das Betriebsratsmitglied seine Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden an und verlangte anschließend von dem Arbeitgeber die Gutschrift eines Arbeitstages.

Ein entsprechender Anspruch wurde durch das ArbG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG abgelehnt, da einem Betriebsratsmitglied auch die ehrenamtliche Amtsausübung während des Urlaubs persönlich zumutbar sei. Zwar sei die aufgrund des Urlaubs bestehende Verhinderung durch die Mitteilung an der Sitzung teilzunehmen aufgehoben worden, dies hat nach Auffassung des Gerichts aber nicht zur Folge, dass der Urlaub unterbrochen wird. Vielmehr setzt das Betriebsratsmitglied seinen Urlaub freiwillig für die ehrenamtliche Tätigkeit ein, so dass die Unterbrechung des Urlaubs aus persönlichen und nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt.

ArbG Cottbus, Urteil v. 15.08.2012, 2 Ca 147/12