Entfallen des Entgeltfortzahlung bei „Eigenverschulden“ des Arbeitnehmers

Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) entfällt die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft mit verursacht hat (§ 3 EFZG). Wann der dafür erforderliche Verschuldensgrad erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls, bei dessen Bewertung besondere Sorgfalt geboten ist.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Servicekraft in einem Restaurant auf nassem Boden ausgerutscht war und sich einen Arm brach. Der Arbeitgeber verweigerte eine Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin lediglich dünne Stoffschuhe mit glatten Sohlen getragen habe, die keinen ausreichenden Halt für die Arbeitstätigkeit boten. Andere Mitarbeiter des Arbeitgebers hatten die betreffende Arbeitnehmerin bereits Tage zuvor auf das nach ihrer Ansicht unzureichende Schuhwerk angesprochen. Nach Auffassung des Arbeitgebers war dieses Verhalten als schuldhaftes Versäumnis der Arbeitnehmerin zu werten, so dass eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nicht besteht.

Die Arbeitnehmerin bestritt rutschige Schuhe getragen zu haben und sah die Ursache für den Unfall darin, dass der frisch gewischte Boden nicht ausreichend getrocknet und zudem durch die Reinigungskraft kein Warnschild aufgestellt worden sei, dass auf die Unfallgefahr hinweist.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das LAG Köln gaben der Arbeitnehmerin Recht und führten zur Begründung aus, dass der Arbeitgeber von einem falschen Verschuldensmaßstab ausgegangen ist. Im Entgeltfortzahlungsrecht sei ein Anspruch des Arbeitnehmers nur dann ausgeschlossen, wenn er in grober Weise gegen eigene Interessen verstößt. Ein nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich als „leichtsinnig“ zu bezeichnendes Verhalten reichte zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, dass im konkreten Fall durch das Tragen von Stoffschuhen noch nicht erreicht war. Anders wäre zum Beispiel zu entscheiden gewesen, wenn die Arbeitnehmerin bei ansonsten gleichem Sachverhalt Schuhe mit hohen Absätzen getragen hätte, die man für die Tätigkeit als schlechthin ungeeignet ansehen müsste. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Bereich auch für Restaurantbesucher zugänglich gewesen ist, die theoretisch auch Stoffschuhe hätten tragen können. Wäre das Risiko so hoch gewesen, wie vom Arbeitgeber behauptet, hätte der Bereich auch im Hinblick auf Gäste insgesamt abgesperrt werden müssen.

 

Urteil des LAG Köln vom 19.04.2013, Az.: 7 Sa 1204/11