Stellt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser nach den Regelungen des abgeschlossenen Arbeitsvertrags auch für private Zwecke nutzen darf, so endet dieser Anspruch nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Krankheitsfall mit Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums.
Das Gericht bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des befassten Arbeitsgerichts und begründete dies damit, dass es sich bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens um einen als Sachbezug gewährten Bestandteil des Arbeitsentgelts handeln würde. Da im Arbeitsrecht normalerweise der Grundsatz „kein Lohne ohne Arbeit“ Anwendung findet, der ausnahmsweise lediglich durch die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes durchbrochen wird, endet auch der Anspruch auf Nutzung des überlassenen Dienstwagens mit Ablauf dieser Frist. Für den Rückgewähranspruch des Arbeitgebers sei es dabei nicht erforderlich, dass dieser sich die Rückgewähr ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehält.
Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ein Krankengeldanspruch zusteht, bei dessen Berechnung neben dem normalen Gehalt auch der Geldwert etwaiger Sachbezüge – z.B. die Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens berücksichtigt wird. Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, den Dienstwagen über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus zur Verfügung zu stellen, so würde der Arbeitnehmer den Lohnbestandteil doppelt – nämlich einmal als Krankengeldbestandteil und einmal als Sachleistung - vom Arbeitgeber erhalten.
Das Gericht stellte auch klar, dass eine Vergleichbarkeit mit einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassenen Dienstwohnung nicht gegeben sei, da der Arbeitnehmer für diese regelmäßig Miete zu entrichten habe und die Überlassung somit keinen Lohnbestandteil darstellt. Dementsprechend bestehe bei Dienstwohnungen – anders als bei Dienstwagen - ein Nutzungsanspruch auch über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus.
LAG Baden-Württemberg Urteil v. 27.07.2009; Az.: 15 Sa 25/09