Wird einem Arbeitnehmer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt und sieht der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vor, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug für den Fall einer Freistellung des Arbeitnehmers zurückverlangen kann, so führt dies nicht zwingend dazu, dass die Rückgabe sofort erfolgen muss.
Zwar kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Rückgabeklausel grundsätzlich zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, jedoch muss der Arbeitgeber bei seinem Rückgabeverlangen § 315 Absatz I des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachten und darf sein Rückgabeverlangen nur nach billigem Ermessen ausüben.
Das BAG sah diese Ermessensausübung in dem entschiedenen Fall nicht als erfüllt an, da der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug ohne zwingenden Grund im laufenden Kalendermonat herausverlangte. Nach Auffassung des Gerichts ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zwingend auf das Fahrzeug angewiesen ist und das betriebliche Interesse an einer Rückgabe das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiternutzung übersteigt.
Entscheidend war danach im konkreten Fall, dass der Arbeitnehmer über kein anderes Fahrzeug verfügte und somit auf den Dienstwagen angewiesen war. Daneben war der Arbeitnehmer gemäß § 6 Absatz I Nr. 4 Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, den aus der privaten Nutzung resultierenden geldwerten Vorteil für den gesamten Kalendermonat zu versteuern. Wäre der Arbeitnehmer zu einer Herausgabe des Fahrzeugs im laufenden Kalendermonat verpflichtet gewesen, so hätte er einen geldwerten Vorteil für Leistungen versteuern müssen, die er tatsächlich gar nicht in Anspruch nehmen konnte.
BAG Urteil v. 21.03.2012; Az.: 5 AZR 651/10