Äußern sich Arbeitnehmer im vertraulichen Rahmen in beleidigender Weise über einen Vorgesetzten, so können sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass dies von dem Gegenüber nicht nach außen getragen wird. Diese Voraussetzung ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn die beleidigende Äußerung durch den Arbeitnehmer (halb-) öffentlich auf der Facebook Pinnwand erfolgt und ein erheblicher Teil der sogenannten „Freunde“ bei Facebook zugleich Arbeitskollegen sind. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Hagen in einem Fall, in dem der Arbeitgeber von einer entsprechenden grob beleidigenden und zum Teil unwahren Äußerung durch einen Arbeitnehmer erfuhr und das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigte.
Das Gericht vertritt die Überzeugung, dass zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, da die erforderliche Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter im konkreten Fall zugunsten des Arbeitnehmers ausfiel, jedoch die ordentliche Kündigung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Arbeitnehmer hat durch die Veröffentlichung auf Facebook selbst auf die eingangs erwähnte Vertraulichkeit verzichtet. Aufgrund der Vielzahl der Facebook-„Freunde“ die zugleich Arbeitskollegen des Klägers waren, sei die konkrete Veröffentlichung einem Aushang der Beleidigungen auf dem „Schwarzen Brett“ des Betriebes vergleichbar und somit quasi betriebsöffentlich erfolgt.
ArbG Hagen, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 3 Ca 2597/11