Spätestens mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellte der Gesetzgeber klar, dass niemand wegen seiner Rasse, Herkunft, politischen Überzeugung oder Religion diskriminiert werden darf. Dies gilt sowohl positiv für den Fall, dass jemand ein bestimmtes Kriterium erfüllt, als auch negativ, wenn er das Kriterium nicht erfüllt. Letztlich kommt damit der schon im Grundgesetz verankerte Gedanke zum Ausdruck, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Sonderstellung nahm in diesem Zusammenhang bislang die Fragestellung ein, ob einem Kirchenmitarbeiter gekündigt werden darf, wenn er aus der Kirche austritt und damit wegen seines Glaubens „schlechter“ behandelt wird.
Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Deutschen Grundgesetz jedoch auch die Religionsausübung geschützt, so dass der grundgesetzliche Widerstreit dieser Rechte im Falle einer Kündigung durch die Gerichte zu lösen ist. Das BAG bestätigte in einer jüngeren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage. Danach sind Arbeitnehmer zwar grundsätzlich in ihrer Religionswahl frei und können somit auch entscheiden aus der Kirche auszutreten, im Falle eines kirchlichen Arbeitgebers bestehen für die Arbeitnehmer jedoch auch Loyalitätspflichten, bei deren Verletzung eine Kündigung ausnahmsweise doch zulässig ist. Das BAG beschränkt die Anwendbarkeit dieser Loyalitätspflicht auf den so genannten „verkündungsnahen Bereich“. Kommt ein Mitarbeiter also im Rahmen seiner Arbeit gerade auch mit solchen Menschen in Kontakt, denen die Kirche den christlichen Glauben näher bringen will, so sind die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter zwingend zur Kirchenmitgliedschaft verpflichtet und ein Kirchenaustritt berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das BAG bestätigte dies im Falle eines Sozialpädagogen, der bei einem katholischen Arbeitgeber Kinder betreute und u. a. aufgrund der Vielzahl der Missbrauchsfälle der jüngeren Vergangenheit aus der Kirche austrat. Das Gericht hielt in dem entschiedenen Fall die Kündigung für rechtmäßig, da der Mitarbeiter unmittelbar Dienste am Menschen geleistet und sich durch seinen Kirchenaustritt in einen Widerspruch zu seinem Arbeitgeber gesetzt hat. Die Tatsache, dass die Religionszugehörigkeit der Kinder selbst innerhalb der Einrichtung von keiner Bedeutung war und zudem auch keine unmittelbaren religiösen Inhalte durch den Sozialpädagogen unterrichtet wurden, war nach Überzeugung der entscheidenden Richter ohne Bedeutung, da die Loyalitätspflichten unabhängig davon bestehen, ob der jeweilige Arbeitnehmer unmittelbare religiöse Inhalte weitergeben soll. Zwar nahmen die Richter eine Interessenabwägung im Einzelfall vor. An der Entscheidung konnte jedoch auch der Umstand nichts ändern, dass der Mitarbeiter aufgrund seines hohen Lebensalters und seiner lange Betriebszugehörigkeit unter sozialen Gesichtspunkten besonders schutzwürdig war.
Urteil des BAG vom 25.04.2013, Az.: 2 AZR 579/12