Die Angabe des Kündigungstermins ist im Kündigungsschreiben nicht zwingend nötig

Bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sind regelmäßig gesetzliche, tarifvertraglich oder anderweitig vereinbarte Kündigungsfristen zu beachten. Die meisten Arbeitgeber weisen im Rahmen eines Kündigungsschreibens auch ausdrücklich auf den daraus resultierenden Beendigungszeitpunkt hin.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch über einen Fall zu entscheiden, in dem das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschreiben nicht genannt war.


Die gekündigte Arbeitnehmerin war seit etwa 20 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt, als dieser beschloss, das Unternehmen vollständig zu schließen. Im Hinblick darauf hörte der Arbeitgeber den bestehenden Betriebsrat zu der geplanten Betriebsstilllegung und der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse an. Die Ereignisse führten jedoch dazu, dass noch vor Betriebsstilllegung ein Insolvenzantrag für das Unternehmen erforderlich wurde. Der bestellte Insolvenzverwalter kündigte nach seiner Bestellung u. A. das mit der späteren Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis „zum nächst möglichen Zeitpunkt“, wobei das Kündigungsschreiben einen Hinweis auf die üblichen Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie die Deckelung  auf höchsten 3 Monate gemäß § 113 Insolvenzordnung (InsO) für den Fall enthielt, dass die eigentlich gültige Kündigungsfrist länger als 3 Monate sein sollte. Das BAG urteilte, dass die Formulierung „zum nächst möglichen Zeitpunkt“ in Verbindung mit den ergänzenden Hinweisen ausreichend bestimmt gewesen ist, denn die Mitarbeiterin konnte aufgrund der Angaben den Beendigungszeitpunkt selbst ermitteln – die Nennung des Beendigungszeitpunkts ist danach nicht erforderlich.

Urteil des BAG vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11