Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Vorgesetzen der nicht zur Geschäftsführungsebene gehört, bedarf ggf. einer besonderen Vollmacht

In größeren Unternehmen werden Kündigungen häufig nicht durch den Geschäftsführer persönlich, sondern durch einen ihm unterstellten leitenden Angestellten ausgesprochen. Sofern die Person dieses Kündigungsberechtigten dem Arbeitnehmer nicht durch die Geschäftsführung konkret bekannt gegeben wurde (z.B. im Rahmen des Arbeitsvertrages), kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen, wenn der die Kündigung aussprechende Vorgesetzte keine Originalvollmacht vorweisen kann.

Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht für einen Fall, in dem sich aus dem Arbeitsvertrag nur die nachfolgende Formulierung ergab:

„Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.

 

Die Kündigung unterzeichnete der Niederlassungsleiter mit:

„i.V. [Unterschrift], Niederlassungsleiter“

 

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich aus der lediglich abstrakten Benennung des kündigungsberechtigten Vorgesetzten nicht entnehmen lässt, welche Person genau damit gemeint sei.

§ 174 BGB sieht für so genannte einseitige Rechtsgeschäfte vor, dass diese Erklärungen unwirksam sind, wenn sie von einem Bevollmächtigten abgegeben werden und dieser seine Vollmacht nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der Hintergrund der gesetzlichen Regelung besteht darin, dass anders als z.B. bei Verträgen, denen stets beide Parteien zustimmen müssen, der Kündigende einseitig eine Rechtsfolge herbeiführen kann, ohne dass dies durch den Arbeitnehmer verhindern werden kann. Da diese Erklärungen für den Empfänger meist sehr weit reichende Folgen haben, sollen Zweifel über die Berechtigung des Kündigenden dadurch vermieden werden, dass dieser sich durch eine Vollmacht legitimiert.

BAG Urteil v. 14.04.2011; Az.: 6 AZR 727/09