In kirchlichen Einrichtungen gelten neben den normalen arbeitsrechtlichen Gesetzen regelmäßig ergänzende kirchenrechtliche Regelungen, die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ergeben. Begeht ein Mitarbeiter einen Loyalitätsverstoß, indem er gegen diese kirchlichen Glaubens- und Sittenregeln verstößt, so kann dies den Arbeitgeber gegebenenfalls selbst dann zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, wenn ein vergleichbares Verhalten bei einem weltlichen Arbeitgeber nicht für eine Kündigung ausreichen würde.
Im Rahmen einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses zu beurteilen, ob dem Arzt eines katholischen Krankenhauses allein aus dem Grund gekündigt werden kann, dass er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau eine neue Lebenspartnerin standesamtlich heiratete, nachdem er mit dieser zuvor in außerehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hatte, was der Geschäftsführerin des Krankenhauses bekannt war.
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die erneute Heirat zwar auch heute noch einen tauglichen Kündigungsgrund darstellt, da sie sich nach wie vor nicht mit den Glaubens- und Sittenregeln eines katholischen Arbeitgebers vereinbaren lässt. In dem konkreten Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass der Arbeitgeber die der Wiederheirat vorausgegangene außereheliche Lebensgemeinschaft des Arbeitnehmers kannte und tolerierte. Dadurch hat sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen eigenen Wert- und Moralvorstellungen gesetzt mit der Folge, dass die Kündigung in diesem speziellen Fall ungerechtfertigt war.
Urteil des BAG v. 08.09.2011; Az.: 2 AZR 543/10