Üblicherweise sind Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Tage einer Krankheit verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen. Davon abweichend kann der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages jedoch auch vorsehen, dass die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Erkrankungstag vorgelegt werden muss. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung wiederholt und trotz zwischenzeitlicher Abmahnung nicht nach, so kann dies den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Dies entschied das Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Rahmen einer Entscheidung, der die nachfolgende Vertragsklausel des Arbeitsvertrages zugrunde lag:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem ersten Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.“
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klausel nicht sittenwidrig, da sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz das Recht des Arbeitgebers ergibt, die ärztliche Bescheinigung bereits vor dem dritten Krankheitstag einzufordern, ohne dass dies einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine Sittenwidrigkeit der Klausel scheidet daher aus.
Von wesentlicher Bedeutung für den entschiedenen Fall war jedoch die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits im Vorfeld der Kündigung wegen eines identischen Verhaltens abgemahnt hatte und es sich insoweit um einen Wiederholungsfall handelte.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz v. 19.01.2012; Az.: 10 Sa 593/11