Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob einem Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn dessen Ehepartner den Arbeitgeber beleidigt und bedroht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin eines Altenpflegeheims für fünf Wochentage Urlaub genommen und wollte an diesen Tagen sowie dem der Urlaubswoche vorausgehenden und dem der Urlaubswoche nachfolgenden Wochenende wegfahren, da sie nach den bereits veröffentlichten Dienstplänen nicht zum Dienst eingeteilt war. Erst nach Veröffentlichung der Dienstpläne änderte die zuständige Teamleiterin diese wieder und teilte die Arbeitnehmerin an beiden Wochenenden nachträglich zum Dienst ein.
Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin telefonischen Kontakt zur zuständigen Pflegedienstleitung (PDL) auf und gab den Telefonhörer im Gesprächsverlauf an ihren Mann weiter. Dieser sagte der Pflegedienstleitung, dass deren Verhalten eine Schikane und ein Mobbing zulasten seiner Frau darstelle und kündigte zudem an, in das Altenpflegeheim zu fahren um der Pflegedienstleitung „eins auf die Fresse zu geben“. Der Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis gegenüber der Arbeitnehmerin ordentlich.
Das LAG gab der Klägerin im Rahmen der Kündigungsschutzklage Recht und erklärte die Kündigung für unzulässig. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bereits zweifelhaft ist, ob für die Arbeitnehmerin die Pflicht besteht, das Verhalten ihres Mannes zu verhindern. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung annimmt, hätte die Arbeitnehmerin im konkreten Fall schon rein faktisch nicht die Möglichkeit gehabt, das Verhalten ihres Mannes zu verhindern. Zudem wäre im Vorfeld einer Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen, da nach Auffassung des Gerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Arbeitnehmerin künftig Entgleisungen ihres Mannes verhindern würde.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die eigenmächtige Änderung des Dienstplanes unberechtigt in die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmerin eingreift und zudem die Mitbestimmungsrechte des vorhandenen Betriebsrates verletzt. Das Telefonat und die streitige Auseinandersetzung sind durch das Verhalten der Teamleitung / PDL ausgelöst worden was zusätzlich zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen ist.
LAG Berlin-Brandenburg; Urteil v. 05.04.2013; Az.: 10 Sa 2339/12