Wird einem Berufskraftfahrer aufgrund einer privaten Autofahrt unter Alkoholeinfluss der Führerschein (zeitweise) entzogen, so kann dies eine ordentlich und ggf. sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer als Kraftfahrer beschäftigt ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hessen im Rahmen eines jüngeren Urteils. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Zudem müssen einem Kraftfahrer die tatsächlichen und rechtlichen Risiken einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr im besonderen Maße bewusst sein.
Ob die Trunkenheitsfahrt zu einer Schädigung Dritter geführt hat ist nach Auffassung des Gerichts ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass der Arbeitnehmer in dem konkreten Fall aufgrund einer Erkrankung unter einem atypisch geringen Körpergewicht (Körpergröße 1,92 Meter, 64 Kg Körpergewicht) litt und nach seiner Darstellung nicht in ausreichenden Maße einschätzen konnte, wie sich der Alkoholkonsum in seinem Blutkreislauf entwickeln würde.
In den Urteilsgründen betont das Gericht ferner, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht auf die Dauer der Führerscheinentziehung ankommt, zumal die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruchs einer solchen Kündigung meist ungewiss ist.
LAG Hessen Urteil v. 01.07.2011; Az.: 10 Sa 245/11
Bei Fragen zu dem oben genannten Fall oder bei der Frage ob und ggf. wie sich private Verhaltensweisen eines Arbeitnehmers auf sein Arbeitsverhältnis auswirken, steht Ihnen Rechtsanwalt Ritter gerne zur Verfügung.