Zur fehlenden Vorlage einer Originalvollmacht bei Ausspruch einer Kündigung

Wird das mit einem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den gesetzlich vorgesehenen Vertreter des Unternehmens gekündigt (z.B. den Geschäftsführer), sondern überträgt dieser die Verantwortung auf einen ihm nachgeordneten Mitarbeiter, so muss dieser einem Kündigungsschreiben in der Regel eine Originalvollmacht beifügen, aus der sich ergibt, dass der Vertreter zur Kündigung bevollmächtigt wurde (§ 174 BGB). Fehlt es an einer solchen Originalvollmacht, so kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Etwas Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor über die Bevollmächtigung des Vertreters in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist z.B. bei einem Personalleiter oder einem alleinvertretungsberechtigten Prokuristen anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem das Kündigungsschreiben von einem einfachen Personalsachbearbeiter und einem nicht alleinvertretungsberechtigten Prokuristen unterzeichnet und übergeben wurde und eine Originalvollmacht zudem fehlte. Der Prokurist war zugleich der Personalverantwortliche des Unternehmens. Der vom gekündigten Mitarbeiter beauftragte Rechtsanwalt wies die Kündigung mangels beigefügter Originalvollmacht zurück.

Mit Recht, wie das LAG Hamm entschied. Der einfache Personalsachbearbeiter der die Kündigung ebenfalls unterschrieben hatte, durfte diese generell nicht ohne Beifügung einer Originalvollmacht aussprechen. Demgegenüber hätte der Prokurist, der zugleich Personalleiter war, eine Kündigung zwar in seiner Eigenschaft als Personalleiter ohne Originalvollmacht aussprechen dürfen, gerade in dieser Eigenschaft hat er jedoch nicht gehandelt. Vielmehr ist er aus Sicht des Mitarbeiters aufgrund des Unterschriftszusatzes „ppa.“ als Prokurist tätig geworden, obgleich er aufgrund der fehlenden Alleinvertretungsberechtigung alleine keine wirksame Kündigung aussprechen durfte.

Urteil des LAG Hamm vom 16.05.2013, Az.: 17 Sa 1708/12


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