Bei der Erteilung von Arbeitszeugnissen bestand über lange Jahre der Grundsatz, dass die Note „befriedigend“ als Durchschnittsnote angesehen wurde. Glaubte der Arbeitnehmer eine bessere Note verdient zu haben, so hatte er dies zu beweisen. War hingegen der Arbeitgeber der Überzeugung, dass die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nur von unterdurchschnittlicher Qualität waren, lag die Beweispflicht bei ihm.
Das Arbeitsgericht Berlin gab diesen lange bestehenden Grundsatz nun auf und sah die Note „gut“ als durchschnittlich an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass statistisch gesehen mehr als 85% aller Zeugnisse die Note „gut“ beinhalten und diese Note somit als Durchschnitt anzusehen ist. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer in der Regel mindestens einen Anspruch auf diese Zeugnisnote. Will der Arbeitgeber nur ein befriedigendes Zeugnis erteilen, so trägt er dafür genauso die Beweislast, wie dies früher bei „ausreichenden“ Zeugnisnoten der Fall war. Das Gericht führte weiter aus, dass lediglich rund 13% aller Zeugnisse schlechter ausfallen und die Zuordnung zu dieser Gruppe und die eingangs dargestellten Beweislastregeln den Mitarbeiter zu Unrecht benachteiligen.
ArbG Berlin; Urteil v. 26.10.2012; Az.: 28 Ca 18230/11