Aus § 109 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ergibt sich, dass Arbeitnehmer Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis haben, das Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit beinhaltet. Außerdem ist der Arbeitnehmer berechtigt, statt des einfachen auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, das zusätzliche Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beinhaltet. Beide Zeugnisarten enden üblicherweise mit einer Schlussformel.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Rahmen eines aktuellen Urteils darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Formulierung in diesem Schlusssatz hat und ob der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet ist, sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck zu bringen. In dem entschiedenen Fall endete das Zeugnis mit dem Satz:
„Herr… scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen Ihn für die Zukunft alles Gute.“
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass diese Formulierung sein an sich gutes Zeugnis im Schlusssatz abwertet und begehrte stattdessen die Änderung in die folgende Formulierung:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Das BAG urteilte zugunsten des Arbeitgebers und führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist persönliche Empfindungen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.
Obgleich Schlusssätze nicht „beurteilungsneutral“ sind, kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass die Formulierung in seinem Sinn angepasst wird, wenn er sie für eine Abwertung hält. Stattdessen steht ihm nur das Recht zu, den Satz ersatzlos streichen zu lassen.
BAG Urteil v. 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11