Heimliche Videoüberwachungen von Arbeitnehmern in öffentlich zugänglichen Räumen können unter engen Voraussetzungen zulässig sein.

Aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich das Recht des Einzelnen selbst zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte Foto- oder Videoaufnahmen von einem machen können. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt von diesem Grundsatz Ausnahmen zu, wobei diese gemäß § 6b Absatz 2 BDSG unter anderem voraussetzen, dass die Überwachung für den Überwachten in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Rahmen eines aktuellen Urteils jedoch Ausnahmen von dieser Hinweispflicht anerkannt. In dem Entschiedenen Fall wurde einer unter Diebstahlverdacht stehenden Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber gekündigt, nachdem dieser die Arbeitnehmerin ohne deren Wissen, jedoch mit Wissen des Betriebsrats videoüberwacht hatte. Die Auswertung der Aufnahmen führte zu der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich im Eigentum des Arbeitgebers stehende Wertgegenstände entwendet hatte.

In dem Gerichtsverfahren vertrat die Arbeitnehmerin die Auffassung, dass die heimlich gefertigten Aufnahmen einen Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 6b Absatz 2 BDSG darstellen würde, die Aufnahmen daher nicht als Beweismittel herangezogen werden und folglich auch nicht Grundlage für die ausgesprochene Kündigung sein können.

Das BAG sah einen Überwachungshinweis jedoch unter strengen Voraussetzungen als entbehrlich an, nämlich dann, wenn:

1. der Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung gegen den Arbeitgeber besteht,
2. es keine weniger einschneidende alternative Maßnahme gibt, um die Verdachtsmomente aufzuklären und
3. die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig erscheint.

Bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen ist danach auch eine heimliche Überwachung möglich, wobei Dauer Umfang und Anlass stets einer Einzelfallbetrachtung bedürfen.

 

BAG Urteil v. 21.06.2012; Az.: 2 AZR 153/11