Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen eines viel diskutierten Urteils vor einiger Zeit entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern dann nicht verfallen, wenn diese den Urlaub aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht in Anspruch nehmen konnten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Rechtsprechung des EuGH nun in einer aktuellen Entscheidung weiter konkretisiert.
In dem entschiedenen Fall verstarb der Arbeitnehmer im Anschluss an eine längere Erkrankung, die bis über einen Jahreswechsel andauerte. Da es ihm somit tatsächlich nicht möglich war, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen und der Anspruch entsprechend der erwähnten EuGH-Rechsprechung über den Jahrswechsel hinaus auch nicht verfiel, vertraten die Erben des Arbeitnehmers die Auffassung, dass ein Abgeltungsanspruch im Sinne das § 7 Abs. IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entstanden sei, da der Verstorbene den Urlaub aufgrund der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Dieser Anspruch sei nach ihrer Ansicht aufgrund des Erbfalls auf sie übergegangen. Die Erben machten ihre Forderung im Rahmen des Verfahrens klageweise gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen geltend.
Das BAG bestätigte die Rechtsauffassung der Erben jedoch nicht und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass mit dem Tode einer Person deren Arbeitsverhältnis zwar faktisch endet und auch ihr Vermögen als Ganzes gemäß § 1922 Abs. I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben übergeht. Es träfe ferner auch zu, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn der Urlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Das BAG konkretisierte die Rechtsprechung des EuGH jedoch dahingehen, dass der Urlaubsanspruch des Verstorbenen mit dessen Tod erlischt und es insoweit zu keiner Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. IV BUrlG kommt. Folglich könne dieser Anspruch auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Das BAG lehnte einen Zahlungsanspruch der Erben daher aus nachvollziehbaren Gründen ab.
BAG Urteil v. 20.09.2011; Az.: 9 AZR 416/10