Nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist es Arbeitnehmern möglich ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft zu reduzieren. Das Gesetz enthält jedoch keine Regeln darüber, ob eine Reduzierung der Arbeitszeit auch zu einer Neuberechnung von Resturlaubsansprüchen führt.
Das Arbeitsgericht Nienburg hatte im Rahmen einer jüngeren Entscheidung über den Fall einer zunächst vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die nach ihrer Schwangerschaft und Elternzeit ihre Arbeitszeit vom fünf auf drei Tage reduzierte und noch erhebliche Resturlaubsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 hatte. Die reduzierte Arbeitszeit sollte unmittelbar nach Ende der Elternzeit beginnen.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der verbliebene Resturlaub proportional zu reduzieren ist, indem man ihn zunächst durch fünf Tage teilt und anschließend mit drei Tagen multipliziert. Er begründete seine Rechtsaufassung damit, dass im Falle einer Nichtreduzierung die Inanspruchnahme des Resturlaubsurlaubs zu erheblichen Fehlzeiten führt, die deutlich über den Fehlzeiten im Falle eine Vollzeitbeschäftigung liegen. Das Arbeitsgericht Nienburg legte die Frage der Reduzierbarkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Vorabentscheidung vor. Diese kam zu dem Schluss, dass ein einmal erworbener Urlaubsanspruch nicht deshalb zu reduzieren ist, weil der Arbeitnehmer später seine Arbeitszeit reduziert. Vielmehr bleibe ein einmal erworbener Anspruch dem Arbeitnehmer im vollen Umfang erhalten.
Urteil des EuGH vom 13.06.2013, Az.: C-415/12
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