GmbH Geschäftsführern obliegt die Beobachtung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Dies hat insbesondere in Phasen einer drohenden Insolvenz zur Folge, dass der Geschäftsführer das Unternehmen so zu organisieren hat, dass ihm jederzeit ein umfassender Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens möglich ist. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer aktuellen Entscheidung.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestanden bereits seit spätestens 2003 Anhaltspunkte dafür, dass eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft und damit eine Insolvenzantragspflicht des bestellten Geschäftsführers vorlag. Tatsächlich stellte der Geschäftsführer den Insolvenzantrag jedoch erst im November 2004, da für ihn nach eigener Aussage die Insolvenzreife der Gesellschaft früher nicht erkennbar war. Dies ergebe sich aus den ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten auswiesen.
Der BGH stellt jedoch klar, dass es auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers ebenso wenig ankommt wie auf mangelnde Sachkenntnis, denn der Geschäftsführer hat das Unternehmen so zu organisieren, dass ihm die erforderlichen Informationen jederzeit zur Verfügung stehen. Wird dies versäumt, so kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten in Betracht, die der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstanden sind.
BGH, Urteil v. 19.06.2012, Az.: II ZR 243/11